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Channel: Bundesverfassungsgericht – Der BRD-Schwindel
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Einigungsvertrag nichtig?

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von Anwalt Auf gar nicht so wenigen Internetseiten wird mittlerweile behauptet, der Einigungsvertrag (genauer: das Gesetz, mit dem Bundestag und Bundesrat der Wiedervereinigung, dem Einigungsvertrag, den damit einhergehenden Grundgesetzänderungen und zahlreichen Übergangs- und Anpassungsregeln zugestimmt haben) sei nichtig. Dabei wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen, das dieses unter dem Aktenzeichen BvR 1341/90 am […]

Das Bundesverfassungsgericht

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Das oberste Gericht der BRD, das Bundesverfassungsgericht, ist grundgesetzwidrig besetzt und damit sind alle Urteile seit 1951 ungültig.

Illegale Richter am Bundesverfassungsgericht

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von Sich.-Ing.J.Hensel Wer in diesem Land meint, über angebliche Gerichtsverfahren seine verletzten Grundrechte wiedererlangen zu können, verkennt nicht nur, dass staatliche Gerichte schon seit den 1950`er Jahren ( Vgl. Historie zu § 15 GVG – I.) II.) III.) abgeschafft wurden, dass insbesondere Zivilgerichte ausschließlich Scheinurteile und Scheinbeschlüsse herausgeben, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) wegen mehrfacher Verstöße […]

Die mysteriöse Gesetzgebung SHAEF

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von Berlinblog Vielfach wird behauptet, die mysteriöse Gesetzgebung SHAEF der US Amerikaner wäre aufgehoben oder außer Kraft getreten. Stimmt das? Nein, über dieses Übelgesetzeswerk des internationalen Judentums und der Weltfreimaurertum beherrscht die Airforce Number One nicht nur “Deutschland”, sondern auch “Europa” – und die Unterzeichner der UN-Charta! Damit bildet es sozusagen den Schlüssel zur Weltherrschaft. Die SHAEF-Gesetzgebung […]

Verfassungswidrig: Behördenwillkür und richterliche Willkür

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von Conny Crämer Das Bundesverfassungsgericht twitterte gestern die Pressemitteilung dazu. Behördenwillkür und entgegen dem Gesetz getroffene richterliche Entscheidungen sind verfassungswidrig. Willkürliche Entscheidungen sind gegenstandslos. www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140728_1bvr192513.html – 1 BvR 1925/13 – Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau V… gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Mai 2013 – […]

Bundesverfassungsgericht stellt klar: Kinder gehören dem Staat

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von aikos2309 Bereits am 15. Oktober, wie jetzt bekannt wurde, hat die Zweite Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die Richter Herbert Landau, Sibylle Kessal-Wulf und Doris König entschieden, dass dann, wenn es um die Bildung von Kindern geht, Kinder dem Staat gehören. Das Urteil 2 BvR 920/14 ist auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts […]

Schäubles klare Antwort: Was er von der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts hält

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Bernd Lucke: Herr Schäuble, teilen Sie die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts? Bitte nur JA ODER NEIN? Wolfgang Schäubles klare und Erstaunliche Antwort. Verstanden? Nein? Er ist überhaupt nicht auf die Frage eingegangen – so geht Politik-Geschwafel!

Gericht: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig

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Von Gegen Hartz Ein Licht am Ende des Tunnels: Das Sozialgericht Gotha (15. Kammer) hat in einem aktuellen Urteil der Klage eines Hartz IV-Beziehers stattgegeben und die Sanktionen im Hartz IV System für verfassungswidrig beurteilt. „Die Klage wird an das Bundesverfassungsgericht geleitet“, sagte ein Prozessbeobachter. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht erstmals diese Frage von einem Sozialgericht […]

Die Michigan-Connection

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von Hadmut Danisch Wusstet Ihr eigentlich schon, dass im ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gleich drei Richter mit Verbindungen zur University of Michigan sitzen? Susanne Baer, Johannes Masing, Andreas L. Paulus. Das ist sicherlich nur Zufall. Ebenso wie der Umstand, dass an amerikanischen Universitäten geheimlogenmäßige Studenten- und Alumniverbindungen aufgebaut werden und die Universitäten in Michigan im […]

Wenn das Vertrauen verloren geht

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Von Nicolaus Fest Woran scheitern Staaten, wenn sie nicht durch Naturkatastrophen oder auswärtige Feinde vernichtet werden? Das ist eine der ältesten Fragen der Geschichtswissenschaft, allein zum ‚Fall Roms’ (so das wunderbare Buch des großen Historikers und Stilisten Alexander Demandt) gibt es mehr als 600 Erklärungsversuche: Die Ausbreitung des pazifistischen Christentums, Bodenerschöpfung, Bleivergiftung, unkluge Steuern, Umweltzerstörung, […]

Conrebbi: „Der Bundestag, die Linken und die lästigen Altlasten“

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Am 30 Juni 2015 konnte man wiederholt lesen, was das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung über unsere Vergangenheit aussagt. Das stellt die gegenwärtigen Verhältnisse auf den Kopf. Links: brd-schwindel.org/voelkerrechtssubjekt-deutsches-reich/ brd-schwindel.org/die-brd-ist-rechtsnachfolger-des-dritten-reiches/

Der deutsche Einigungsvertrag 1990

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Es ist der Höhepunkt des Einheitsrausches: Im Juli 1990 beginnen unter enormen Zeitdruck die Verhandlungen über die vertragliche Regelung der Wiedervereinigung. Einigungsvertrag nichtig? Einigungsvertrag zwischen DDR und BRD ist nichtig Beitritt der DDR nie gültig – Einigungsvertrag nichtig Einigungsvertrag nichtig – Beitritt der DDR rechtsunwirksam Urteil Bundesverfassungsgericht: Der Einigungsvertrag ist nichtig!

TwinBoys: BGH 1 ZB 64/14 (GEZ) , BGBL (GG, BVerfG) – Beschluss

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Schaut euch das nochmal an, damit ihr es versteht, zwecks das wir ja bis zum 30. Juni 2015 warten wollten^^ damit es Grundgesetzkonform wird: youtu.be/j_2B-UPHnrs hier nochmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zwecks bis 30. Juni 2015: www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.x… Telemediengesetz: www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.x… hier der Beschluss des BGH, zwecks Vollstreckung vom Beitragservice: juris.bundesgerichtshof.de/cgi… und hier nochmal was uns explizit […]

Hochverrat der Gipfelstürmer

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von Gerhard Breunig Manchmal kommen mir Dinge in den Sinn, auf die ich in normalen Zeiten niemals gekommen wäre. Gestern habe ich mir beispielsweise die Frage gestellt, wer in seinem Leben wohl mehr Gipfelerfahrung sammeln konnte. Der vom Bergsteigen besessene Luis Trenker oder Angela Merkel, die derzeit von einem sinnlosen Rettungsgipfel zum nächsten torkelt ? […]

Karlsruhe bremst Staatsanwälte

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von Udo Vetter Das Bundesverfassungsgericht beendet eine Unsitte bei Hausdurchsuchungen. Es kam immer wieder vor, dass Staatsanwälte nicht abwarten wollten, bis ein Richter über den von ihnen gestellten Durchsuchungsantrag entschieden hat. Stattdessen ordneten die Staatsanwälte dann die Durchsuchung doch noch selbst an – wegen „Gefahr im Verzug“. Diese Praxis ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht in […]

Urteil: Seit 1945 nur noch Bedienstete und keine Beamte

Einblick in die Fiktion BRD

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Wie sich eine Fiktion zur Fiktion machte. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html

Die Drückeberger-Richter

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Von Klaus Peter Krause

Das Bundesverfassungsgericht hat die Organklage gegen die verdeckte Parteienfinanzierung für unzulässig erklärt – Krasser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs – Auch hat das Gericht gegen Grundsätze seiner früheren Urteile verstoßen – Der befangene Richter Peter Müller – Hans Herbert von Arnim und sein neues Buch Die Angst der Richter vor der Macht

In Deutschland liegt vieles im Argen. Dazu gehört auch die staatliche Finanzierung der politischen Parteien. Deren schärfster Kritiker ist seit Jahren der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim, Professor an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Ihm geht es vor allem um den verdeckten Teil dieser Finanzierung. Der beträgt inzwischen ein Mehrfaches von der regulären staatlichen Parteienfinanzierung. Die Parlamente haben ihn in eigener Sache, wie Arnim beklagt, zum eigenen Vorteil missbräuchlich aufgebläht. Dies fördere, dass sich die Parteien zu bürgerfernen Staatsparteien entwickelten und schließe konkurrierende kleine Parteien, die in den Parlamenten noch nicht vertreten seien, in verfassungswidriger Weise aus. Mit Arnim als Prozessbevollmächtigten hatte die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) 2012 wegen der verdeckten Finanzierungspraktiken vor dem Bundesverfassungsgericht Organklage gegen den Deutschen Bundestag erhoben (die Klageschrift hier). Aber das Gericht hat sich vor der Entscheidung gedrückt und die Klage nach drei Jahren ohne mündliche, also ohne öffentliche Verhandlung als unzulässig verworfen (Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juli 2015). Ob die Klage begründet war, ist damit gar nicht erst zur Sprache gekommen. Der Beschluss ist einstimmig ergangen, also auch mit der Stimme des Richters Peter Müller. Ihn wegen seiner parteipolitischen Befangenheit abzulehnen, war in diesem Verfahren misslungen. Was nun?

Arnim: Krasser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs

Von den Parteien im Bundestag erwartet die ÖDP dazu natürlich nichts. Auf einer Pressekonferenz  jüngst am 21. September in Karlsruhe sagte ihre Vorsitzende Gabriela Schimmer-Göresz:

„Sie gehören zu den Initiatoren und uneingeschränkt zu den Profiteuren des Systems der verdeckten Parteienfinanzierung.“

Doch von Arnim äußerte auf der gleichen Veranstaltung:

„Das Thema loszuwerden, wird dem Gericht am Ende aber nicht gelingen. Gegen den Beschluss ist – wegen des krassen Verstoßes gegen das prozessuale Gebot des rechtlichen Gehörs – noch ein Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht gegeben. Auch eine Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt in Betracht.“

Zudem sei ein weiteres Verfahren beim Zweiten Senat anhängig. Darin gehe es unter anderem ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der verdeckten Parteienfinanzierung. Es ist die Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundestagswahl 2013 (Az. 2 BvC 46/14). Diese könne der Senat, so von Arnim, nicht wegen Unzulässigkeit abweisen. Auch sei es dem Gericht nicht mehr möglich, den Befangenheitsantrag gegen Peter Müller, der in diesem zweiten Verfahren wiederum Berichterstatter sei, abermals abzulehnen.

Der befangene Verfassungsrichter Peter Müller

Diese zweite Beschwerde hat von Arnim ebenfalls verfasst. Er stützt sie ganz wesentlich ebenfalls auf die verfassungswidrige verdeckte Parteienfinanzierung, die darin besteht, dass  auch Fraktionen, Abgeordnete und Parteistiftungen staatliche Zuschüsse erhalten (die Beschwerdeschrift hier). Wie von Arnim mir am  22. September ergänzend schrieb, kann die Bundestagswahl jeder Wähler mit der Behauptung angreifen, dass sie durch verfassungswidrige Regelungen beeinflusst worden ist. Deshalb könne das Gericht die Beschwerde – anders als in dem Klageverfahren der ÖDP – nicht bereits wegen Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung verwerfen. Und wörtlich:

„Anders als im ÖDP-Verfahren kann das Gericht die flächendeckende zweckwidrige Verwendung der Abgeordnetenmitarbeiter im Wahlkampf 2013 auch nicht mit dem Hinweis abtun, das besage  nichts über ihre Verwendung für die Parteien im Jahre 2012, welches Gegenstand der ÖDP-Klage war.“

Ferner sei im Beschwerdeverfahren auch bereits Vorsorge getroffen, dass der befangene Richter Peter Müller nicht mehr mit entscheide, schon gar nicht in der Schlüsselposition eines Berichterstatters. Er sei nämlich in diesem Verfahren bereits wegen Befangenheit abgelehnt (der Antrag auf Ablehnung hier). Weiteres auf von Arnims  Homepage hier.   Zu dieser Befangenheit schreibt Arnim:

„Müller hatte als Ministerpräsident des Saarlandes selbst verdeckte Parteienfinanzierung begangen, deren Verfassungswidrigkeit das saarländische Verfassungsgericht ausdrücklich bestätigt hatte.“

Das Gericht hat gegen Grundsätze seiner früheren Urteile verstoßen

Zur Klarstellung hat von Arnim mir gegenüber noch Folgendes ergänzt: Zur Auffassung, die ÖDP hätte besser konkrete Kontrolldefizite angreifen sollen (so Wolfgang Janisch in der Süddeutschen Zeitung vom 22. September), liege ein Missverständnis zugrunde:

„Es geht nicht um einzelne Verstöße gegen die vom Bundestag in eigener Sache gemachten Regelungen, sondern um die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen selbst. Sie beseitigen oder schwächen die – bei Entscheidungen des Bundestags in eigener Sache – besonders wichtigen Kontrollen durch Öffentlichkeit und Rechnungshof und verstoßen gegen zahlreiche Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in früheren Urteilen selbst aufgestellt hat.“

Die ÖDP will die einzige Oppositionspartei gegen die verdeckte Parteienfinanzierung sein

Frau Schimmer-Göresz versicherte auf der Pressekonferenz:

„Als außerparlamentarische Opposition scheuen wir uns nicht, das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, diesen Selbstbedienungsladen auszumisten. Ob es uns gelingt, wissen wir nicht, aber wir haben uns vorgenommen, die einzig wirksame Oppositionspartei gegen diese riesige verdeckte Parteienfinanzierung zu sein.“

Der ÖDP geht es nicht darum, die Parteienfinanzierung oder die Finanzierung von Fraktionen und Stiftungen abzuschaffen, sondern darum,

„dass sich Parteien, ob nun in Regierungsverantwortung oder in der parlamentarischen Opposition, nicht über den Bundeshaushalt entsprechende Haushaltstitel mit hohen Steigerungsraten ohne transparenten rechtlichen Rahmen selbst genehmigen“.

Zugleich müsse die Verwendung der Mittel transparent sein und so kontrolliert werden, dass sie nicht für die Mutterparteien eingesetzt würden. Die für die offene Parteienfinanzierung geltenden Grenzen und Kontrollen dürften nicht weiter unterlaufen werden.

Was die Bundestagsparteien mehrheitlich 2002 versucht haben

Der ÖDP-Generalsekretär, Dr. Claudius Moseler, erinnerte auf der gleichen Veranstaltung daran, dass die Bundestagsparteien 2002 mehrheitlich versucht haben die staatlichen Mittel für kleine Parteien zu beschneiden (mit einer „Drei-Länder-Klausel“). Dies habe mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2004 verhindert werden können:

„In seiner Begründung zum Urteil sagte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die Reform das Entstehen kleiner Parteien erschwere. Dies würde die Gefahr eines Verlustes der politischen Vielfalt bergen und dem Grundgesetz zuwiderhandeln, das auf eine Mehrparteiendemokratie ausgerichtet sei. Weiter argumentierte der Erste Senat, dass auch kleine Parteien integraler Bestandteil des politischen Systems seien.“

Die große Bedeutung kleiner Parteien für das Funktionieren der  Demokratie

Auch die Verfassungsbeschwerde gegen diese Drei-Länder-Klausel hatte die ÖDP geführt und einen Verstoß gegen die Chancengleichheit geltend gemacht. Mit Erfolg. Arnim erläuterte dazu, das Gericht habe damals die große Bedeutung kleinerer Parteien für das Funktionieren der Demokratie herausgestrichen. Von Arnim wörtlich:

„Bei der Gesamtbeurteilung darf man aber nicht übersehen, dass auch das Entstehen von Staatsparteien, das die Politikwissenschaft in vielen Studien beschreibt, ein Riesenproblem darstellt. Die Politikwissenschaft rechnet ohnehin die Fraktionen, die Abgeordnetenmitarbeiter und die Parteistiftungen auch begrifflich zu den Parteien. Diese sind durch das viele Staatsgeld immer weniger auf die Bürger angewiesen und verlieren allmählich ihre Bodenhaftung. Sie tendieren zu bürgerfernen Staatsparteien, die für die zunehmende Lücke zwischen Politik und Bürgern mitverantwortlich sind.“

Die verschleierte Parteienfinanzierung schafft zwei große Probleme

Der verdeckte Teil der staatlichen Parteienfinanzierung sind jene großen Summen an Staatsgelder, die an die Parteien ihre Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und Parteistiftungen fließen. Formal sind sie voneinander getrennt, laufen aber zum guten Teil letztlich wieder zusammen. Von Arnim erläutert:

„Die verschleierte Staatsfinanzierung schafft zwei große Probleme: Erstens lässt sie die Parlamentsparteien allmählich von Mitglieds- und Bürgerparteien zu Staatsparteien werden. Das widerspricht dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien. Zweitens sind die Konkurrenten der Parlamentsparteien, die kleineren außerparlamentarischen Parteien, von den zusätzlichen Ressourcen völlig ausgeschlossen. Das widerspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. In unserer Klage steht – aus prozessualen Gründen – die Verletzung der Chancengleichheit zu Lasten kleinerer Parteien ganz im Vordergrund.“ (Quelle  hier).

Was den Parteien an Staatsgeld alles zufließt

Doch für die Staatsrechtslehre und die Öffentlichkeit ist die Verschiebung der Parteien hin zum Staat, wie von Arnim formuliert,  immer noch ein unbekanntes Gelände. Zwar sei bekannt, dass die Parteien staatlich bezuschusst würden, 2012 mit rund 151 Millionen Euro. Aber weniger bekannt sei, dass die Fraktionen sogar mehr Staatsgeld erhielten: rund 190 Millionen im Jahr, davon 81 Millionen für Bundestags- und rund 109 Millionen für Landtagsfraktionen. Noch weniger bekannt sei, dass der Staat auch den Abgeordneten eine große Zahl von „persönlichen Mitarbeitern“ finanziere; dafür stünden allein für Bundestagsabgeordnete 152 Millionen Euro zur Verfügung, so dass jeder im Durchschnitt zehn Gefolgsleute bezahlt bekomme und diese auch in seinem Wahlkreis beschäftige. Landtagsabgeordnete bewilligten sich für Mitarbeiter weitere 75 Millionen Euro. Hinzukämen rund 98 Millionen, die die parteinahen Stiftungen pauschal für ihre Inlandsarbeit erhielten – neben ihren rund 252 Millionen für Projekte, vor allem im Ausland. Zähle man alles zusammen, aber ohne die 151 Millionen für die Parteien direkt und ohne die 252 Millionen für ihre Stiftungen für Auslandsprojekte, so kommt von Arnim für Parlamentsfraktionen, für Abgeordnetenmitarbeiter und für die Inlandsarbeit der Parteistiftungen auf zusammen 515 Millionen im Jahr.  Zum Gegenstand der Klage gegen den Bundestag hätten allerdings nur die Zahlungen auf Bundesebene gemacht werden können, die sich auf 331 Millionen Euro jährlich beliefen.

Worüber sich das Gericht nicht hinwegsetzen darf

Für von Arnim ist der Unzulässigkeitsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts unhaltbar. In seinem neuen Buch dazu schreibt er: Der Beschluss

„wurde dadurch ermöglicht, dass das Gericht wesentliches Vorbringen der ÖDP geflissentlich übersehen und ganze Schriftsätze der ÖDP übergangen hat. Beispielsweise hat das Gericht der ÖDP vorgehalten, sie habe nichts dazu vorgetragen, dass das Stiftungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1986 überholt sei. Dieses Urteil hatte verdeckte Parteienfinanzierung durch die Staatsfinanzierung der Stiftungen noch in Abrede gestellt, und darauf gründet das Gericht nun seine Ausführungen zu den Stiftungen. In Wahrheit hatte die ÖDP die Überholtheit des Urteils von 1986 ausführlich dargelegt. Auch in mehreren weiteren Fällen hat das Gericht höchst relevantes Vorbringen der ÖDP verschwiegen. Darin liegt ein krasser Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), über den sich auch das Bundesverfassungsgericht nicht hinwegsetzen darf“.

Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes verletzt

Und weiter:

„Auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes hat das Gericht verletzt, indem es der ÖDP vorhält, sie habe es vor 20 Jahren versäumt, gegen das Abgeordnetengesetz zu klagen, und müsse die darin niedergelegten Vorschriften deshalb – trotz ihrer materiellen und formellen Verfassungswidrigkeit – gegen sich gelten lassen. Dabei hatte eine solche Klagemöglichkeit seinerzeit in Wahrheit gar nicht bestanden. Selbst der Vertreter der ÖDP war z. B. über Unterlagen des Bundesrechnungshofs, die das Gericht ohne sein Wissen beigezogen hatte, nicht informiert worden. Dadurch war ihm die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen. Die Unterlagen waren auch in den Prozessakten nicht enthalten, so dass er nicht einmal im Nachhinein Kenntnis nehmen konnte.“

Den Konflikt mit der politischen Klasse wohl gescheut

Die krassen Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen habe das Gericht wohl deswegen vorgenommen, um nicht das Bestehen eines vom Bundestag (bzw. von seinen Fraktionen und Abgeordneten) errichteten missbräuchlichen (und nach der eigenen Rechtsprechung vielfach verfassungswidrigen) Gesamtgeflechts bestätigen zu müssen, welches der unkontrollierten und unbegrenzten Selbstbewilligung staatlicher Mittel und ihrer Verwendung für die Mutterparteien Tür und Tor öffne. Das Gericht habe wohl den Konflikt mit der politischen Klasse gescheut, die ein übergreifendes Interesse daran habe, sich zum Erhalt von Macht und Status unbegrenzt und unkontrolliert „selbst bedienen“ zu können. Die Schmähungen und Drohungen, mit welchen die etablierten Parteien den Senat nach der Aufhebung der Sperrklausel bei Wahlen zum EU-Parlament überzogen hatten, dürften ein Übriges bewirkt haben.

Arnim: Ein reiner Willkürbeschluss

Weiterhin schreibt von Arnim in seinem auf der Pressekonferenz vorgestellten neuen Buch:

„Die sieben Richter und Richterinnen des Zweiten Senats, die die Unzulässigkeitsentscheidung getroffen haben, waren sich offenbar darin einig, in der Sache nicht zu entscheiden. Insofern haben sie eine sogenannte Docket-Control-Entscheidung vorgenommen, ohne dies offenzulegen. Ein solches Vorgehen ist dem Bundesverfassungsgericht – im Gegensatz etwa zum Supreme Court der USA – aber rechtlich verwehrt. Der Senat hat einen reinen Willkürbeschluss getroffen und das für andere Fälle vorgesehene Verfahren des Paragraphen 24 BVerfGG missbräuchlich in Anspruch genommen (Seite 98 ff. des Buches). Das Gericht hielt sich auch nicht an die eigene frühere Rechtsprechung, nach der es Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache besonders intensiv zu überprüfen hat. Schließlich hatte es in früheren Urteilen selbst die dafür erforderlichen einzelnen Erkenntnisse geliefert, die es nur noch hätte zusammenfügen müssen.“

Die Angst der Richter vor der Macht

„Vor diesem Hintergrund bleibt festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht die Chance verpasst hat, einzugreifen und die Flucht der Parteien in die verdeckte Staatsfinanzierung mit allen ihren misslichen Folgen zu stoppen. Mit dem höchst fragwürdigen Nichtzulassungsbeschluss hat das Gericht es nicht nur geschafft, eine mit erheblichem Konfliktpotenzial beladene Entscheidung über die Begründetheit der Klage zu umgehen, sondern auch die Öffentlichkeit auszuschalten. Dies erinnert in fataler Weise an das Vorgehen der politischen Parteien im Bundestag und trug dazu bei, dass praktisch kein Medium von dem nach Verfahren und Inhalt unsäglichen Beschluss Kenntnis nahm.“

Das Buch trägt den Titel Die Angst der Richter vor der Macht. Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.07.2015 zur verdeckten Staatsfinanzierung der Parteien (2 BvE 4/12). Edition Lingen Zeitgeschichte im Lingen Verlag, Köln 2015. 112 Seiten.

Vor der gewaltigen Aufgabe eingeknickt

Auf jener Presskonferenz in Karlsruhe hat von Arnim unter anderem gesagt, dem Beschluss sehe man nicht an, um welche zahlenmäßigen Dimensionen und welche strukturellen Defizite es gehe. Und:

„Für Außenstehende ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Senat das Vorbringen der Klägerin unterdrückt und den – auch für ihn zwingend vorgeschriebenen – Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Absatz 1 GG) verletzt hat. Dies ergibt sich nur aus den Prozessakten und dem darin enthaltenen Vorbringen der Klägerin, die Externen natürlich nicht vorliegen.“

Der Zweite Senat sei vor der gewaltigen Aufgabe eingeknickt. Direkt und indirekt geht es schließlich um das „finanzielle Eingemachte“ der politischen Klasse in Höhe von beinahe 900 Millionen € jährlich (Seite 23 des Buchs). Hätte das Gericht nicht versucht, das Verfahren durch einen Unzulässigkeitsbeschluss loszuwerden, hätte es die vielfache Verfassungswidrigkeit des missbräuchlichen System der verdeckten Parteienfinanzierung feststellen müssen (Seite 49 ff). Das bestehende Reglement verstoße in fünf Fällen sogar gegen frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts selbst. In dem Beschluss habe es das Vorbringen der Klägerin in mehreren zentralen Punkten unterdrückt.

An den Drückeberger-Richtern wenig mediales Interesse  

Diesen Beschluss vom 15. Juli 2015, über die Rechtsfrage nicht zu entscheiden, sondern mit der Behauptung abzulehnen, er sei unzulässig, hat das Bundesverfassungsgericht am 4. August bekanntgegeben. Aber in der Öffentlichkeit ist er nicht wahrgenommen worden; die Medien waren damals mit anderen Themen beschäftigt und haben den Anlass nicht genutzt, ihre Leser, Hörer und Zuschauer kritisch über die Parteienfinanzierung und die Drückeberger-Richter zu informieren. Auch die Pressekonferenz am 21. September ist nicht auf breites Medienecho gestoßen. Das aktuell beherrschende Thema war und ist der Flüchtlingsansturm und seine Folgen.

Haben Sie gewusst, dass …

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  1. es in Deutschland keinen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gibt?
  2. es in Deutschland, bis auf den Stimmenkauf, keinen Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gibt?
  3. es in Deutschland keinen Straftatbestand der Folter gemäß Art. 1 der UN-Antifolterkonvention gibt trotz Rechtsbefehl gemäß Art. 4 des Übereinkommens an die Nationalstaaten?
  4. Ihre Einkommen- und Lohnsteuern auf der Grundlage des von Adolf Hitler erlassenen Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 durch das bundesdeutsche Finanzamt eingezogen werden?
  5. ein Finanzbeamter, der Steuern im Veranlagungs- und/oder Einspruchsverfahren bewusst falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht (BGHSt 24, 326)?
  6. es nicht die vordringlichste Aufgabe eines Finanzbeamten ist, sich an das Recht zu halten (OLG Celle 3 Ws 176/86)?
  7. Beamte per Gesetz vorsätzlich rechtswidrig Gebühren und Abgaben von Ihnen zugunsten des Staates rauben dürfen, ohne dafür bestraft zu werden (§ 353 StGB)?
  8. Beamte per Gesetz vorsätzlich rechtswidrig Ihre staatlichen Leistungen zugunsten des Staates kürzen dürfen, ohne dafür bestraft zu werden (§ 353 StGB)?
  9. ein Verwaltungsakt nicht deshalb schon nichtig ist, weil er der Gesetzesgrundlage entbehrt (BFH IV B 13/81)?
  10. auch eine rechtswidrig (verfassungswidrig) zustande gekommene Entscheidung vollstreckt werden kann (LG Stade 11c Qs 65/11)?
  11. Beamte durch nichtige nationalsozialistische Gesetze das Grundgesetz außer Anwendung setzen?
  12. der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hermann Höpker-Aschoff als Chefjurist der Haupttreuhandstelle-Ost an der fabrikmäßigen Ausrottung und Verwertung der osteuropäischen Juden beteiligt war?
  13. das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von nichtigen nationalsozialistischen Gesetze zulässt?
  14. das Bundesverfassungsgericht die Anwendung verfassungswidriger/ungültiger Gesetze zulässt?
  15. das Bundesverfassungsgericht (nicht nur) die Hartz-IV-Gesetze verfassungswidrig Ihre Grundrechte verletzen lässt und die entsprechenden Schutzvorschriften des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 GG), aufgrund deren diese Gesetzgebung eigentlich nichtig ist, nicht anwendet?
  16. das Bundesverfassungsgericht Ihre Verfassungsbeschwerden nicht zu bearbeiten braucht, obwohl Sie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt haben?
  17. Sie Ihre Klagen und Beschwerden vor den Gerichten gegen die öffentliche Gewalt wegen der Verletzung Ihrer Grundrechte selbst bezahlen müssen?
  18. die juristische Ausbildung heute noch auf nationalsozialistischen Rechtslehren basiert?
  19. die Strafermittlungsbehörden die Opfer staatlicher Gewalt anklagen und nicht die Täter?
  20. deutsche Gerichte nicht nur nationalsozialistische Verbrecher schützen, sondern auch heute noch Opfer staatlicher Verbrechen verurteilen?
  21. die Gerichte Gebühren von Ihnen auf der verfassungswidrigen Grundlage nicht mehr gültiger nationalsozialistischer Gesetze mit Zwang und Gewalt erheben und notfalls mittels Zwangshaft und Ihrem »bürgerlichen Tod zu Lebzeiten« beitreiben lassen (vgl. JBeitrO)?
  22. Widerstand gegen rechtswidrigen Missbrauch staatlicher Gewalt immer öfter mit dem Entzug der Lebensgrundlagen, Zwangsbetreuung und Zwangspsychiatrisierung bestraft wird?
  23. alle Bundestagsparteien Geldwaschmaschinen für Steuer- und Schwarzgelder sind und durch keine Behörde kontrolliert werden?
  24. es keine Möglichkeit gibt, Wahlmanipulationen und -fälschungen zu beweisen?
  25. die Innenminister entscheiden, welche Parteien zu Wahlen zugelassen werden?
  26. jeder Beamte das Grundgesetz und einfaches Gesetz brechen darf, wenn es opportun ist?
  27. die Bindung der öffentlichen Gewalt an die unmittelbar wirkenden Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) faktisch aufgehoben ist?
  28. die Verwertungsmasse des deutschen Volkes beamtete Hochverräter dafür bezahlt, seiner Würde, seiner Freiheit, seiner Rechte und seines Eigentums beraubt zu werden?
  29. Demokratie und Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes für die öffentliche Gewalt absolut keine Bedeutung haben?
  30. diese Zustände nur die Spitze eines Eisbergs sind und SIE jeden Tag zu- bzw. wegschauen?

Schachtschneider: »Parteienstaat ist Verfallserscheinung der Republik«

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Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, 1940, ist Staatsrechtslehrer. Er war (Mit-)Initiator mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen unterschiedliche Stufen der Europäischen Integration und die damit verbundene Aufgabe nationaler Souveränitätsrechte [2]. Schachtschneider sprach auf der 16. Sommerakademie des IfS über »Der gesellschaftliche Umbau Deutschlands und das Grundgesetz«. 

Die Sezession [3] dokumentiert seine Argumente in einem Gespräch.

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Sezession: Herr Professor Schachtschneider, was erleben wir derzeit in der Bundesrepublik?

Schachtschneider: Deutschland wird von der politischen Klasse umgebaut, in wessen Interesse auch immer. Das Ziel ist, die Deutschen als Akteure der europäischen und der globalen Politik zu marginalisieren. Die Einbindung Deutschlands zum Zwecke seiner Schwächung ist eine seit dem Zweiten Weltkrieg bestimmende Maxime sowohl der Politik des Westens als auch der Politik Deutschlands selbst. Der vermeintliche Sonderweg Deutschlands soll unmöglich gemacht werden, dem dienen die Europäische Union und die NATO. Ein Schulterschluß Deutschlands mit Rußland, der die Weltherrschaft der Vereinigten Staaten von Amerika gefährden könnte, sollte und soll ausgeschlossen sein. Aber nach wie vor steht die Souveränität Deutschlands, die das Bundesverfassungsgericht stetig verteidigt hat (wenn auch nur im Rahmen der eng verstandenen Verfassungsidentität Deutschlands), dem entgegen.

Nach der weitgehenden Amerikanisierung der Denkungsart durch die Reeducation schon seit der Besatzungszeit wird durch die Zuwanderung eine substantielle Umwandlung der Bevölkerung betrieben, mit vielfältigen durchgehend fragwürdigen, meist egalitaristischen Argumenten, und vor allem mit massenhaftem Rechtsbruch, immer unterstützt von der Political Correctness als Durchsetzungsmethode.

Sezession: Nun haben wir in Deutschland aber ein Grundgesetz …

Schachtschneider: Das Asylgrundrecht des Art. 16a GG trägt die Einwanderungspolitik keinesfalls. Zwar gibt Absatz 1 des Grundrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein subjektives Recht, also einen einklagbaren Anspruch von politisch Verfolgten, ihnen in Deutschland das Asylrecht zu gewähren, aber dessen Absatz 2 schränkt das Grundrecht seit der Asylrechtsreform 1993 drastisch ein: »Wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist«, kann sich nicht auf Absatz 1 berufen. Er hat das Grundrecht nicht und »genießt« somit kein Asylrecht in Deutschland. Alle Fremden, die zu Land an die deutschen Grenzen anreisen, haben folglich kein Recht, mit der Berufung auf das Asylgrundrecht nach Deutschland einzudringen.

Das Bundesverfassungsgericht hat das in einer Leitentscheidung zur entsprechenden Verfassungsnovelle (BVerfGE 94, 49 ff.) klargestellt. Das Asylverfahrensgesetz ist dem gefolgt. Die Verordnungen der Europäischen Union mußten die nationalen Vorbehalte des Asylrechts hinnehmen. Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, 1967 ist wie schon in Art. 16a GG in die einfache Gesetzgebung einbezogen. Sie gibt keine weitergehenden Rechte für Flüchtlinge, zumal nur Deutschland den Irrweg eines subjektiven Rechts auf das Asylrecht gegangen war, der durch die Novelle weitestgehend korrigiert worden ist. Demgemäß ist der Aufenthalt von fast allen Fremden in Deutschland, die mit dem Asylbegehren in das Land gelassen werden, illegal. Die Einreise hätte ihnen »verweigert« werden müssen, und wenn sie irgendwie eingedrungen sind, müßte man sie »zurückschieben« (§ 18 AsylVerfG).

Sezession: Wir sprechen im Konjunktiv; anstelle von Einreiseverweigerung werden immer mehr Asylbewerber erwartet.

Schachtschneider: Ja, diese Entwicklung vollzieht sich aus vielen Gründen. Die Grenzen Deutschlands sind wegen des Schengen-Abkommens offen. Die Fremden werden geradezu ins Land gesogen. Sie können erwarten, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können, in dem Land, in dem ihr Verbleiben die größten Chancen auf ein gutes Leben verspricht. Sie werden von der Propaganda und von vielen wohlmeinenden Menschen »willkommen« geheißen.

Darum machen sich Hunderttausende, wenn nicht Millionen Fremde auf den beschwerlichen und oft gefährlichen Weg nach Deutschland. Sie wollen ihren meist unerträglichen Verhältnissen entflehen, auch um ihre Familien nachzuholen, wenn sie in Deutschland ein Aufenthaltsrecht erobert haben. Ihre Erwartungen sind begründet. Abschiebungen werden im Regelfall nicht durchgeführt, selbst wenn die Abschiebeverfügungen rechtskräftig bestätigt sind.

Es gibt weitreichende der Menschenwürde und den Menschenrechten geschuldete Abschiebeverbote. Darüber hinaus werden die Fremden, deren Aufenthalt illegal ist, im Lande von den verantwortlichen Ländern geduldet, obwohl jede Duldung der Illegalität ein grober Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist. Aber der Moralismus hat in Deutschland längst eine Verbindlichkeit erlangt, die über der von Gesetz und Verfassung steht. Auch die Syrer sind durch das Refoulement-Verbot (Verbot der Abschiebung) nicht geschützt, weil sie aus sicheren Herkunftsstaaten einreisen.

Sezession: In München wurden an einem einzigen Wochenende Anfang September mindestens 10 000 »Flüchtlinge«, die mit Sonderzügen eintrafen, frenetisch begrüßt; die Polizei unternahm keinen Versuch, die illegale Einreise abzuwehren. Öffnet das Einwanderungsland Deutschland jetzt allen Immigranten die Tür?

Schachtschneider: Es wäre ein Leichtes, die Flüchtlinge abzuwehren, wie es die Pflicht Deutschlands ist. Die Gesetzlichkeit im Lande ist die Aufgabe der Polizei. Sie muß der Garant der Sicherheit sein. Denn wenn der Staat sie nicht sicherstellt, verliert er seine Daseinsberechtigung. Faktisch wird Deutschland zum Einwanderungsland gemacht. Nach dem Grundgesetz ist es keines. Deutschland ist das Land der Deutschen, des »deutschen Volkes«, wie das nach Art. 79 Abs. 3 GG in den nicht zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers stehenden Art. 1 und Art. 20 GG, aber auch in der Präambel steht.

Ein Einwanderungsgesetz würde den Kern des Grundgesetzes, die Verfassungsidentität, verletzen, solange nicht die Deutschen, der Souverän, durch Volksabstimmung gemäß Art. 146 GG ihr Verfassungsgesetz dahingehend ändern. Die Deutschen sind durch ihr Deutschsein definiert, insbesondere ihre deutsche Sprache. Allein durch die Staatsbürgerschaft wird man nicht Deutscher, schon gar nicht durch bloßen Aufenthalt in Deutschland.

Sezession: Momentan grassieren aber Kriege und Bürgerkriege, und glaubt man der einfältigen Medienlandschaft, ist das Gros der hier eintreffenden Menschen akut von Verfolgung bedroht.

Schachtschneider: Krieg und Bürgerkrieg sind genauso wie wirtschaftliche Not keine Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Das schließt nicht aus, daß mit dem Krieg oder Bürgerkrieg politische Verfolgung bestimmter Menschen oder Gruppen verbunden ist. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, »durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist«, schafft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch als Asylgründe in Deutschland praktiziert werden, einen Asylrechtsgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention).

Für den »subsidiären internationalen Schutz«, den eine Richtlinie der Europäischen Union von 2011 zum Schutz von Flüchtlingen vor Gefahren durch Krieg und Bürgerkrieg für ihr Leben und ihre Gesundheit eingeführt hat und die § 4 des Asylverfahrensgesetzes umgesetzt hat, gilt nichts anderes als für das Asylgrundrecht. Das ist durch die Analogie zu Art. 16a Abs. 2 und 3 GG geboten. Man kann das auch der Dublin-III-Verordnung, welche die Zuständigkeiten für die Antragsverfahren regelt, entnehmen.

Sezession: Der Großteil der potentiellen Asylanten stammt aus dem islamischen Kulturkreis. Welche Rolle spielt Religion bei Einwanderung und Asyl?

Schachtschneider: Der Islam ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechterdings unvereinbar. Er kennt kein demokratisches Prinzip, weil alle Gesetze von Allah herabgesandt sind. Sie werden von denen erkannt, die die Macht haben, weil auch diese Macht Allahs Wille ist. Der Islam lehnt die Gleichberechtigung von Mann und Frau ab. Die Scharia schreibt Strafen vor, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind. Diese Strafen werden verhängt und vollzogen. Ungläubige verdienen den Tod. Und vieles mehr.

Der Islam ist eine Weltreligion, aber diese Religion gibt auch der Politik verbindliche Vorgaben. Die islamische Umma lehnt die Säkularisation der Politik von der Religion ab. Die Trennung von Religion und Politik ist das Fundament des aufklärerischen Westens. Es gibt kein Religionsgrundrecht, das einer politischen Religion Schutz gibt. Auch die christlichen Kirchen müssen sich dem fügen.

Allein schon der Religionspluralismus, der aus der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit folgt, verbietet es, aus den Religionsgrundrechten Schutz für irgendeine Politik herzuleiten, außer der, daß Religionen im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden dürfen. Politische Grundrechte stehen in anderen Artikeln, vor allem in dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, in Art. 5 GG, der die Meinungsäußerungsfreiheit und die Medienfreiheiten schützt, in der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG, in der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG, zumal der arbeitsrechtlichen Koalitionsfreiheit des Absatzes 3, sowie in dem Grundrecht auf Demokratie des Art. 38 Abs. 1 GG und den anderen politisch relevanten Grundrechten.

Sezession: In Art. 4 GG heißt es aber u. a.: »Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.«

Schachtschneider: Art. 4 GG schützt drei Religionsgrundrechte, nämlich die Glaubens- und die Bekenntnisfreiheit in Absatz 1, die schlechterdings uneinschränkbar sind, und das Recht zur ungestörten Religionsausübung in Absatz 2, die nach Art. 136 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG unter dem Vorbehalt der »bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten« stehen, also unter dem Staats- und damit Gesetzesvorbehalt. Es gibt kein Grundrecht einer umfassenden Religionsfreiheit, wie das das Bundesverfassungsgericht seit Geltung des Grundgesetzes praktiziert.

Dieses Grundrecht soll das Leben und Handeln, wie es die jeweilige Religion gebietet, mit Menschenwürderang schützen und nur zugunsten von Verfassungsprinzipen gleichen Ranges vom Gesetzgeber nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips einschränkbar sein. Ein solches Grundrecht öffnet der Islamisierung Deutschlands die Tore. Religion beansprucht als Gottes Gebot höchste Verbindlichkeit. Diese können divergierende Religionen in einem Lande nicht haben, weil die Gesetze allgemein sein müssen, also für alle Bürger in gleicher Weise Geltung beanspruchen. Die Gesetze sind jedoch in der Republik der Wille des Volkes als der Bürgerschaft, der Wille dieses Souveräns, nicht der Wille eines Gottes.

Das Bundesverfassungsgericht verantwortet mit seiner staatsvergessenen Dogmatik die Gefahr des Bürgerkrieges. »Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung«, nämlich die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG), »zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist«, bestimmt Art. 20 Abs. 4 GG als ein Grundrecht der Deutschen. Die Unverletzlichkeit »dieser Ordnung» ist ein negatives Tatbestandsmerkmal jedes Grundrechts, also auch der Religionsgrundrechte.

Es kann nicht zwei gegenläufie Rechte in einer Rechtsordnung geben. Folglich können sich Muslime, solange ihre Religion die Trennung von Religion und Politik, von Erster und Zweiter Welt, nicht praktiziert, nicht auf das Grundrecht ungestörter Religionsausübung berufen. Sie haben nicht das Recht, Moscheen zu errichten, mit dem Muezzinruf sich Allah zu unterwerfen oder als Muslima auch nur Kopftücher, die ein Symbol ihrer Religion sind, zu tragen, jedenfalls nicht im öffentlichen Dienst als Amtswalter des Staates.
Es leben viele Muslime in Deutschland und es werden immer mehr, durch Geburten und durch Zuwanderung. Mit jedem wird nicht nur die Säkularität Deutschlands schwächer, sondern auch das Deutsche in Deutschland. Das ist der schwerstwiegende Umbau des deutschen Gemeinwesens.

Sezession: Ein Umbau, der die Souveränität des deutschen Volkes und Staates untergräbt.

Schachtschneider: Die Souveränität ist die Freiheit der Bürger, jedes einzelnen und aller zusammen. Sie ist in Deutschland wegen der Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen nur unvollständig wiederhergestellt. Nur wenn Deutschland so ist, wie es nach der Vorstellung der Weltkriegsfeinde sein soll, eingebunden in den Westen, politisch ohnmächtig, wenn auch wirtschaftlich stark, vor allem als internationaler Standort, genießt es ausweislich des Zwei-plus-Vier-Vertrages von 1990 die »volle Souveränität«. Die »gleiche Souveränität«, das Grundprinzip des Völkerrechts, ist Deutschland nicht zugestanden.

Vor allem ist die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union souveränitätswidrig. Diese Union hat ein nicht behebbares demokratisches Defizit. Die Gesetzgebung ist exekutiv. Das Europäische Parlament vermag »demokratische Legitimation« nicht zu begründen. Die geben nach Maßgabe des Prinzips der begrenzten Ermächtigung, das in der Praxis nicht beachtet wird, allein die nationalen Parlamente für ihre Länder. In der Union judiziert ein »Gerichtshof«, der mangels auch nur einer Spur von demokratischer Legalität den Namen Gericht nicht verdient.

Die Währungsunion verletzt wie schon der Binnenmarkt der heterogenen Volkswirtschaften nicht nur die ökonomische Vernunft, sondern das wirtschaftliche Stabilitätsprinzip, das aus dem höchstrangigen Sozialprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgt. Die Europolitik ist staatswidrig, weil die Bürger ihren Staat finanzieren müssen, aber nicht fremde Staaten. Und vieles mehr. Außerdem sind die Freihandelsabkommen mit Kanada und den USA zu erwähnen, die den verhängnisvollen Binnenmarkt der Sache nach auf diese großen Volkswirtschaften erweitern werden. Sie werden den neoliberalen, vom Kapitalismus getriebenen Souveränitätsverlust verschärfen und sollen das.

Schließlich: Die europäische Integration ist wesentlich gegen die Souveränität der Deutschen gerichtet. Deutschland darf mitbestimmen, aber nicht sein Schicksal allein in die Hand nehmen.

Sezession: Es wäre wohl die Aufgabe bundesdeutscher Parteien, hier aktiv zu werden und Rechtsbrüche offensiv zu ahnden.

Schachtschneider: Den Umbau Deutschlands bewerkstelligen ja gerade die Oligarchien der festgefügten Parteien, in wessen Interesse auch immer. Sie können das, weil sie nicht demokratisch eingebunden sind. »Sie wirken« nicht »bei der politischen Willensbildung des Volkes mit«, wie ihnen das Art. 21 Abs. 1 GG verstattet, sondern sie bestimmen den Staatswillen allein. Vor allem »entspricht« ihre »innere Ordnung nicht demokratischen Grundsätzen«, wie es Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG vorschreibt.

So gibt es keinen relevanten Grundrechtsschutz etwa für die Redefreiheit in den Parteien. Die Parteien sind durch Führung und Gefolgschaft gekennzeichnet. Die Gefolgsleute begnügen sich mit Ämtern und Pfründen. Die Führung hat die Macht.

Die Parteien haben aus dem Gemeinwesen, das die Freiheit verwirklichen soll, ein Herrschaftssystem gemacht, in dem die Bürger, denen die Sachabstimmungen auf Bundesebene entgegen Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG verweigert werden, zu Untertanen degradiert sind. Das Herrschaftsmittel ist im Bündnis mit den großen Medien Agitation und Propaganda.

Die Wahlen sind schon deswegen ohne größere Relevanz, weil die Wähler die wählen, die schon gewählt, nämlich von einer Partei aufgestellt sind, die etablierte Parteienoligarchie keine politische Alternative als Opposition, etwa in den hier angesprochenen Umbaupolitiken, der Einwanderungspolitik, der Islamisierungspolitik und der Integrationspolitik, hat. Die Parteien »kämpfen« miteinander nur um die Posten.

Sezession: Wenn sich der Bürger abseits von Wahlen unbequem bemerkbar machen möchte, etwa auf Demonstrationen, wird er oft durch unterschiedliche Akteure daran gehindert, beispielsweise brechen linke Gruppierungen immer wieder geltendes Recht unter den Augen von Polizei und Justiz.

Schachtschneider: In einer Republik hat jeder Bürger größtmöglichen Einfluß auf die Politik. Das verlangt nach uneingeschränkter Wahrheitlichkeit im Diskurs um die Richtigkeit und somit um größtmögliche Sachlichkeit durch Wissenschaftlichkeit in der Politik. Das Recht auf freie Rede muß im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes unangefochten sein, sei die Rede veriloquium oder falsiloquium (Kant). Demonstrationen sind Versammlungen, um an der politischen Willensbildung teilzunehmen. Der Staat ist verpflichtet, sie zu schützen. Ihre Störung ist strafbar und auch nicht zu rechtfertigen, wenn Pfarrer und Bürgermeister die »Gegendemonstrationen« anführen.

Der Moralismus der Political Correctness, im Übermaß strafbewehrt, ruiniert den Mut der meisten »Bürger«, ihre Meinung öffentlich zur Geltung zu bringen und soll das auch. Ohne gelebte Redefreiheit gibt es keine Demokratie. Die Parteien lassen sich wegen ihrer inneren Machtstrukturen trefflich für Einflußnahme mißbrauchen. Und vieles mehr. Der Parteienstaat ist die Verfallserscheinung der Republik.

Den Parteienstaat, der sich gegen das Grundgesetz entwickeln konnte, verantwortet das Bundesverfassungsgericht. Es hat ihn in jeder Weise gefördert, vor allem durch Hinnahme des verfassungswidrigen Verhältniswahlsystems mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel, das nicht im Grundgesetz steht, aber auch durch die staatliche Parteienfinanzierung.

Es gibt weitere Aspekte des Umbaus Deutschlands entgegen Recht und Verfassung. Aber ich kann sie in diesem kurzen Gespräch nicht alle ansprechen. Ich nenne nur noch die Vernichtung des Rechtsinstituts der Ehe durch das Zerrüttungsprinzip des Scheidungs(un)rechts und dessen Praxis der Unverbindlichkeit dieses Bundes fürs Leben und die Ausdehnung des Rechtsinstituts auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. Ich nenne die Schutzlosigkeit der ungeborenen Kinder.

Sezession: Dennoch: Die Parteien sind gewählt, ihre Realpolitik wird durch den Akt der Wahl affimiert. Und: Abertausende Bundesdeutsche bejubeln die jüngsten Entwicklungen, mithin auch die Aushebelung geltender Gesetze durch den Parteienstaat zugunsten »bunter« moralischer Prinzipien.

Schachtschneider: Viele sehen in den Entwicklungen tatsächlich eine Bereicherung für Deutschland, aus mancherlei Gründen, vor allem, weil das Deutsche Deutschlands allmählich verschwindet. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht.

»Politik ist ausübende Rechtslehre«, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Dabei sind die Gesetze nicht schon Recht, aber sie müssen geachtet werden, solange sie nicht dem Rechtsprinzip gemäß geändert sind.

Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität, er ist in Deutschland zunehmend totalitär. Es gefährdet den Frieden im Lande.

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