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Der deutsche Amtseid – und warum Widerstand auf dem Rechtsweg nichts bringt

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von Norbert Richter

„Sich mit Entschiedenheit zum Prinzip des Vorrangs der Verfassung zu bekennen, mag eine weise Entscheidung sein, das eigentliche Problem besteht jedoch darin, diesem Prinzip in der Wirklichkeit Respekt zu verschaffen.“ – Prof. Dr. Dres. h.c. Jutta Limbach (1994 bis 2002 Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts)

Der deutsche Amtseid

Der deutsche Amtseid ist in Art. 56 GG festgelegt und wird vom Bundespräsidenten und nach Art. 64 GG vom Bundeskanzler und den Bundesministern bei ihrem Amtsantritt geleistet. Der Bundespräsident leistet den Amtseid auf einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat; der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten den Eid vor den Mitgliedern des Bundestages.

Der Amtseid lautet:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe“

Der Eid kann gemäß Art. 56 Satz 2 GG auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Der Amtseid hat jedoch laut herrschender Rechtsmeinung keinerlei rechtliche Bedeutung, gegen Verletzungen des Amtseides kann demnach nicht juristisch vorgegangen werden.

Artikel 56 GG wurde in einem der großen Standardwerke der Kommentarliteratur zum Grundgesetz, dem Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz (Artikel 56 Randnummern 4 und 10), wie folgt kommentiert:

„Schon nach dem Text des Art. 56, aber auch nach der einfachgesetzlichen Regelung, die diese Frage im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung gefunden hat, hängt der Beginn der Amtszeit bzw. der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten nicht von der Eidesleistung ab. Art. 56 verlangt lediglich, dass diese in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Amtsantritt stattzufinden hat. Mehr ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. Ä. gewertet würde.“;

und weiter:

„Kein Bundespräsident (und übrigens auch kein Bundeskanzler und kein Bundesminister) wird so zynisch und so machtbesessen sein, dass es ihm im Augenblick des Amtsantritts ausschließlich um die Macht, das Ansehen oder die persönlichen Vorteile geht, die mit dem anzutretenden Amt verbunden sind. Immer wird es ihnen darum gehen, „etwas zu bewirken“, d. h. Vorstellungen zu verwirklichen, die eng mit ihren politischen und ethischen Grundpositionen zusammenhängen, gleichgültig wie diese im einzelnen aussehen mögen und aus welchen geistigen Quellen sie sich speisen mögen. Auf diese Grundpositionen, die für den einzelnen u. U. wesentlich höher stehen und wesentlich verbindlicher sein mögen als irgendeine Rechtsvorschrift (und sei es die Verfassung), verpflichtet sich der neue Amtsträger vor der Öffentlichkeit zusätzlich, und wenn er sie halbwegs ernst nimmt, erwächst für ihn daraus ein Bündel zusätzlicher – eben außerrechtlicher – Motive, das Amt so zu führen, wie es der Verfassung und vor allem seinen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen entspricht.“

Es eröffnet sich hier als erstes die Frage, welchen Wert hat ein Amtseid, welcher keinerlei rechtliche Bedeutung hat und gegen dessen Verletzungen nicht juristisch vorgegangen werden kann? Weshalb nennt man ihn dann Amtseid und weshalb muss er überhaupt geleistet werden? Und wer ist vor allem diese „herrschende Rechtsmeinung“, welche entgegen dem Inhalt des Grundgesetzes, also immerhin der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, bezüglich des Amtseides der „herrschenden Rechtsmeinung“ ist, dass zwei wichtige Artikel (hier Art. 56, 64 GG) des Grundgesetzes faktisch nicht gültig seien?

Zur Erinnerung:

Artikel 56 GG

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
… und die Bestimmung, dass dieser Amtseid von der Regierung geleistet werden muss:

Artikel 64 Abs. 2 GG

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Wenden wir uns deshalb noch einmal obigem Zitat aus dem Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz Grundgesetzkommentar zu und untersuchen ihn etwas näher:

„Schon nach dem Text des Art. 56, aber auch nach der einfachgesetzlichen Regelung, die diese Frage im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung gefunden hat, hängt der Beginn der Amtszeit bzw. der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten nicht von der Eidesleistung ab. Art. 56 verlangt lediglich, dass diese in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Amtsantritt stattzufinden hat. Mehr ergibt sich aus der Vorschrift nicht.“

Was hier zunächst auffällt ist die Behauptung, die Vorschrift des Grundgesetzes „Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid“ und „Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid“, würde lediglich zeitnah mit dem Beginn der Amtszeit zusammenhängen, aber ansonsten keine Bedeutung haben.

Wenn diese Grundgesetzartikel lediglich bestimmen, dass dieser Eid zeitnah zu erbringen wäre, er aber ansonsten keine Relevanz hätte, stellt sich hier und auch im folgenden immer wieder die einfache Frage: Warum man es dann nicht so, wie es angeblich gemeint sei, in das Grundgesetz geschrieben hat? Warum steht dort etwas anderes, nämlich, dass der Eid zu leisten ist?

Eine weitere Frage wäre hinsichtlich der unzulässigen Anführung einfachgesetzlicher Regelungen in Bezug auf eine grundgesetzliche Vorschrift zu stellen, da jede grundgesetzliche Vorschrift vor einfachgesetzlichen Regelungen zu bewerten ist.

Das Grundgesetz hat stets den Vorrang gegenüber dem einfachen Recht, womit sich jede Erklärung einer Vorschrift aus dem Grundgesetz mittels einer einfachgesetzlichen Regelung schlichtweg verbietet.

„Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. Ä. gewertet würde.“

Zu dieser keinesfalls „denkbaren Beziehung“ folgender Abschnitt aus der Strafprozessordnung:

§ 154 StPO – Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Es bleiben hier zwei Alternativen. Entweder ist der Amtseid ein Eid wie jeder andere, also rechtsfähig, weil vom Gesetz gefordert und ihm gemäß geleistet, dann ist seine Unterlassung bzw. der Meineid strafbewehrt, oder es ist gar kein Eid, obwohl er im Gesetz der Gesetze, dem Grundgesetz, exakt als solcher bezeichnet ist.

In diesem Fall stellt sich die Frage: Was ist sein Sinn? Dazu stellt sich die weiterführende Frage: Wenn schon der Amtseid im Grundgesetz keine Bedeutung für den politischen Amtsträger hat, wie verhält es sich dann mit der Bedeutung und Ernsthaftigkeit der Amtseide aller anderen Amtsträger?

In diesem Sinne, nämlich der Bedeutungslosigkeit eines grundgesetzlichen Eides, wären, unter Berücksichtigung des Vorrangs des Grundgesetzes gegenüber einfachgesetzlichen Regelungen, der einfache Beamteneid gemäß § 64 BBG sowie der Eid des Richters gemäß § 38 DriG umso bedeutungsloser, womit auch deren Bindung an das Grundgesetz unerheblich wäre, bzw. de facto unerheblich ist.

Hier wird schon zu Beginn klar erkennbar, dass die erklärte „Belanglosigkeit“ eines Eides, hier des Amtseides auf das Grundgesetz, nicht nur den Amtseid in sein Gegenteil verkehrt, sondern die diesbezüglichen Artikel im Grundgesetz schlichtweg als ebenfalls belanglos erklärt. Wenn schon diese Artikel nicht für voll genommen werden sollen, wie verhält es sich mit den anderen?

„Kein Bundespräsident (und übrigens auch kein Bundeskanzler und kein Bundesminister) wird so zynisch und so machtbesessen sein, dass es ihm im Augenblick des Amtsantritts ausschließlich um die Macht, das Ansehen oder die persönlichen Vorteile geht, die mit dem anzutretenden Amt verbunden sind.“

Diese Behauptung mag an das Gute im Menschen appellieren, jedoch zeigt die politische Wirklichkeit der vergangenen Jahre der Bundesrepublik Deutschland ein anderes Bild auf.

Die große Mehrheit der Bevölkerung bringt der Politik, gleich welcher Farbe, nicht mehr Vertrauen entgegen als einem windigen Gebrauchtwagenverkäufer, von welchem sie für ihr Vertrauen vielleicht und wenigstens sogar noch ein defektes Auto bekommt, immerhin. Selbst wenn es nicht so wäre, gäbe es keinen vernünftigen Grund – schon gar nicht in Zeiten präemptiver Sicherheitspolitik – einem Angestellten des Souveräns keine Kontrolle seiner Arbeit angedeihen zu lassen.

Wenn schon nicht mit permanenter Video- und Audioüberwachung und Vorratsdatenspeicherung, so doch zumindest mit einem verbindlichen Amtseid, zumal der Angestellte seinem Vorgesetzten, dem Souverän, nicht auch nur annähernd so viel Vertrauen entgegenbringt, wie er von ihm selbstverständlich und ungefragt annimmt und nötigenfalls mit Gewalt einfordert.

„Immer wird es ihnen darum gehen, „etwas zu bewirken“, d. h. Vorstellungen zu verwirklichen, die eng mit ihren politischen und ethischen Grundpositionen zusammenhängen, gleichgültig wie diese im einzelnen aussehen mögen und aus welchen geistigen Quellen sie sich speisen mögen.“

Man muss es genau und aufmerksam lesen und deshalb wird es hier wiederholt.

Politiker werden

„Vorstellungen zu verwirklichen, die eng mit ihren politischen und ethischen Grundpositionen zusammenhängen, gleichgültig wie diese im einzelnen aussehen mögen und aus welchen geistigen Quellen sie sich speisen mögen.“

Gleichgültig! Das mag nach freier Kandidatur klingen, erscheint jedoch hinsichtlich der (hier vom Grundgesetz) unabhängigen Möglichkeiten doch ein bisschen zuviel des blinden Vertrauens. Wäre der Bürger hier nicht mit einem an das Grundgesetz gebundenen Politiker viel besser beraten?

Aber es kommt noch besser:

„Auf diese Grundpositionen, die für den einzelnen u. U. wesentlich höher stehen und wesentlich verbindlicher sein mögen als irgendeine Rechtsvorschrift (und sei es die Verfassung), verpflichtet sich der neue Amtsträger vor der Öffentlichkeit zusätzlich, und wenn er sie halbwegs ernst nimmt, erwächst für ihn daraus ein Bündel zusätzlicher – eben außerrechtlicher – Motive, das Amt so zu führen, wie es der Verfassung und vor allem seinen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen entspricht.“

Dazu die so einfache wie berechtigte Frage:

Welche „außerrechtlichen“, also nicht dem Grundgesetz unterworfenen Motive können aus Grundpositionen „gleichgültig wie diese im einzelnen aussehen mögen und aus welchen geistigen Quellen sie sich speisen mögen“ und welche für den einzelnen (Politiker) „wesentlich höher stehen und wesentlich verbindlicher sein mögen als irgendeine Rechtsvorschrift (und sei es die Verfassung)“ – sic! – entstehen, welche den vom Souverän gewählten Vertreter befähigen, „das Amt so zu führen, wie es der Verfassung und vor allem seinen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen entspricht.“?

Das erinnert nicht ohne Grund ein wenig an die Stellung eines Monarchen; nicht dem Gesetze unterworfen, welchem ausschließlich das Volk zu gehorchen hat. Primus inter pares – Erster unter den Gleichen.

Gemäß o.a. Kommentar könnte man sich demnach als Politiker erfolgreich darauf, weil die herrschende Meinung, berufen, dass die persönliche z.B. nationalsozialistische Grundposition wesentlich höher stünde und wesentlich verbindlicher sei als irgendeine Rechtsvorschrift, hier das Grundgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Amtseid (BVerfGE 33, 23 – Eidesverweigerung aus Glaubensgründen) folgendes aus:

Rn 10: Da die Verfassung als eine einheitliche Ordnung mit dem Ziel auszulegen ist, Widersprüche zwischen ihren einzelnen Regelungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 19, 206 ), kann dem gemäß Art. 56 Satz 2 GG ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid nur die Bedeutung eines besonders ernsten, jedenfalls aber rein weltlichen Gelöbnisses beigelegt werden. Dieses Gelöbnis wird gesprochen und bindet nicht mehr in Ansehung der Verantwortung des Schwörenden vor Gott, sondern allein im Hinblick auf die Verantwortung vor der im Staat vereinigten Volksgesamtheit und die ihr gegenüber bestehenden Pflichten (in diesem Sinne schon Friesenhahn, Der politische Eid , S. 11 f.).

Rn 11: Diese Wertung des ohne Anrufung Gottes geleisteten Eides durch den Verfassungsgeber strahlt in einem Rechtssystem, das im ganzen unter der Herrschaft der Verfassung steht und an sie gebunden ist, auch auf andere in einfachen Gesetzen niedergelegte Eidespflichten aus.

Rn 38: Nach Art. 56 GG leistet der Bundespräsident einen […] Eid. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten gemäß Art. 64 GG ebenfalls einen […] Eid. Außerhalb des Grundgesetzes verlangt der Gesetzgeber einen […] Eid vom Berufssoldaten, vom Richter und vom Beamten. Anders ausgedrückt: Nicht nur Gesetze des ordentlichen Rechts, sondern auch Bestimmungen des Grundgesetzes kennen und verlangen den Eid.

Rn 40: Hierbei darf nicht vergessen werden, daß der Eid nicht nur den Eidgeber, sondern auch den Eidnehmer bindet. Der Eidnehmer verpflichtet den Eidgeber zur Treue gegenüber dem deutschen Volk, gegenüber dem Grundgesetz, gegenüber den Gesetzen des Bundes und zur Wahrung der Pflichterfüllung und der Gerechtigkeit. In gleicher Weise aber wird hierdurch der Staat gebunden. Durch die Eidnahme verpflichtet sich der Staat zur Treue gegenüber dem Eidgeber. Bei dem assertorischen Eid ist es nicht viel anders. Wie sich der Zeuge durch seinen Eid zur Wahrheit verpflichtet, so verpflichtet sich der Richter durch die Abnahme des Eides zur sorgfältigen Prüfung der Zeugenaussage und damit zur Demut, welche Eigenschaft für keinen Stand wichtiger ist als für den Stand des Richters.

Rn 19: Diese Verpflichtungen (einen Amtseid zu leisten) erwachsen aus dem freiwillig gefaßten Entschluß, die Wahl in das Amt eines Verfassungsorgans anzunehmen, in dem der Staat in besonders ausgeprägter Weise unmittelbar zu repräsentieren ist und das deshalb grundsätzlich die vollkommene Identifizierung des Gewählten mit den in der Verfassung niedergelegten Wertungen voraussetzt.

Aus diesen Zitaten lässt sich sehr wohl erkennen, dass der Amtseid keineswegs der oben zitierten „herrschenden Meinung“ der Kommentatoren entspricht. Nichtsdestotrotz findet sich auch hier ein seinen Inhalt „auslegender“ Umkehrschluss:

Rn 19: Hingegen ist jedermann verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen und nach Maßgabe der Gesetze die Wahrheit seiner Aussage zu beschwören. Die Eidespflicht darf mit den im Gesetz (vgl. § 70 StPO, § 390 ZPO) vorgesehenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. In allen Fällen, in denen ein Gericht die Vereidigung eines Zeugen anordnet, der den Eid aus Glaubensgründen verwirft, entsteht ein Konflikt, dem der betroffene Bürger nicht ausweichen kann. Bereits dieser grundlegende Unterschied zwischen Zeugeneid und Amtseid schließt es aus, beide Eidesarten gleich zu behandeln und die Zulässigkeit staatlicher Sanktionen gegen die Eidesverweigerung eines Zeugen mit den gleichen Maßstäben zu beurteilen, die für den Amtseid gelten.“

Letztendlich stellt hier das Bundesverfassungsgericht ohne jede Begründung fest, dass der Amtseid, obwohl im Grundgesetz vorgesehen, durch die Freiwilligkeit zur Amtsausübung quasi ebenfalls freiwillig sei, womit es klar entgegen dem Grundgesetz argumentiert, weshalb sich aus dieser „Freiwilligkeit“ keine Möglichkeit zur Sanktionierung einer Verletzung dieses Amtseides ergäbe.

Es geht jedoch hier nicht soweit, der Verweigerung oder Verletzung des Amtseides die Sanktionsmöglichkeit generell abzusprechen, wie es im eingangs erwähnten Kommentar zum Grundgesetz zum Ausdruck kommt. Trotzdem kann hier der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen des offensichtlichen Widerspruchs zum Wortlaut des Grundgesetzes nicht gefolgt werden, da in diesem Falle auch der „normale“ Amtseid eines Beamten als Angestellten des Souveräns als freiwillig in obigem Sinne deklariert sein müsste, da der Beamte sich mangels Zwang freiwillig zur Verbeamtung zur Verfügung stellt. Demzufolge könnte auch sein eventueller Meineid nicht sanktioniert werden.

Was hier als Widerspruch herausgestellt wird, ist wie wir später erkennen werden, eine juristische Methode zur Begründung einer Straffreiheit bei Verletzung des Amtseides, welche durch das Bundesverfassungsgericht – entgegen seiner Vollmacht – mehr oder weniger legitimiert und durch Kommentare „gewisser Herren“ zum Grundgesetz juristisch vorformuliert wird.

Man zitiert sich gegenseitig und verleiht so seiner und dem Wortlaut des Grundgesetzes oft widersprechenden Meinung den Anschein der „herrschenden Meinung“, welcher man darüber hinaus so den Anschein ungeschriebenen Verfassungsrechts verleiht. Dies nennt man auch Erweckung eines Rechtsscheins.

Auch sei hier eine weitere gängige Begründung zur Vernachlässigung des Amtseides angeführt, nämlich die Tatsache, dass diese Vereidigung auf das Grundgesetz nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen wird, weshalb die „herrschende Meinung“, unter Vernachlässigung der Funktion des Amtsträgers als Angestellter des Souveräns und damit diesem verpflichtet, wiederum unter Umgehung bzw.Umdeutung des Grundgesetzes erklärt, dass daher beim Bruch des Amtseides diese Verletzung nicht strafbar wäre.

Wir können also festhalten, dass gemäß „herrschender Meinung“ und entgegen der Bestimmungen des Grundgesetzes dem Amtseid keinerlei rechtlich durchsetzbare Funktion zugrunde gelegt wird, womit nicht nur der Amtseid in ein jederzeit zurückzunehmendes leeres Versprechen verwandelt wird, sondern auch die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes schlichtweg außer Funktion gestellt sind. Von der öffentlich ausgesprochenen Lüge gegenüber dem Souverän einmal abgesehen.

Die Grundlage für das Grundgesetz legte der Parlamentarische Rat, welcher 1948 von den Alliierten als Verfassunggeber zur Formulierung des Grundgesetzes eingesetzt wurde. Wichtig ist sich zu vergegenwärtigen, dass dessen Arbeit und die daraus entstandenen Protokolle das wichtigste Hilfsmittel zum Verständnis der Absichten hinter den einzelnen Artikeln des Grundgesetzes darstellen und jede wenn überhaupt mögliche „Auslegung“ ausschließlich im Sinne dieser Protokolle erfolgen darf, da es nicht angängig ist, dem Grundgesetz eine ihm und den Protokollen des Parlamentarischen Rates widersprechende Bedeutung zu „verleihen“.

Zur Entstehung des Amtseides (hier stellvertretend für den Bundespräsidenten) berichten die Protokolle des Parlamentarischen Rates von der Achten Sitzung des Hauptausschusses am 24. November 1948:

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und der Länderkammer folgenden Eid:

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Dr. Menzel (SPD): Ich stelle den Antrag, hinter dem Wort: „wahren“ einzufügen: „und verteidigen“. Ich möchte, daß in der Eidesformel zum Ausdruck kommt, daß auch der Bundespräsident verpflichtet ist, aktiv tätig zu werden und den Staat im Rahmen seiner Kompetenz zu verteidigen.

Vors. Dr. Schmidt (SPD): Ich lasse […] abstimmen über den Antrag Dr. Menzel, hinter den Worten „die Gesetze wahren“ einzufügen: „und verteidigen“. – Einstimmig angenommen.

Wir können hier also erkennen, dass der Parlamentarische Rat mitnichten die Absicht hatte dem Amtseid die ihm heute unterstellte „Bedeutungslosigkeit“ zu verleihen, sondern ihn als Verpflichtung, demnach verbindliche Pflicht ansah, denn eine Pflicht den Amtseid zu leisten kann nicht von der Pflicht zu seiner Erfüllung getrennt werden.

Wie wäre es dann auch zu verstehen, dass der Bundestag oder der Bundesrat den Bundespräsidenten gemäß Artikel 61 GG „wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen“ können, wenn der Amtseid bedeutungslos wäre?

Zur grundgesetzlichen Bedeutung dieser Möglichkeit der Klage gegen die Verletzung des Amtseides berichten die Protokolle aus derselben Sitzung folgendes über die Annahme des damals Artikel 85 genannten Grundsatzes, aus dem deutlich wird, dass den o.a. Ansichten nicht widersprochen wurde:

Wird hierzu das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall; der Artikel ist damit in dieser Fassung angenommen.

Nach sprachlicher Überarbeitung durch den Redaktionsausschuss erhielt der Artikel 61 GG seine heutige Form und Aussage:

Artikel 61 GG

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Es bleibt also abschließend festzuhalten, dass der Amtseid keineswegs ein leeres Versprechen darstellen kann, sondern eine grundgesetzliche Grundlage der Kontrolle einer jeden Amtsperson. Ohne diese Kontrolle, also ohne rechtliche Bindung durch und an den Amtseid, wäre es jedem dienstverpflichteten Angestellten des Volkes jederzeit „erlaubt“, seinen Dienstherren ohne rechtliche Sanktionsmöglichkeit zu betrügen.

In Zeiten, wo Gerichte einem Arbeitgeber das gesetzlich begründete Recht geben, einen Arbeitnehmer, welcher eine Frikadelle „stiehlt“, fristlos zu entlassen, sollte es eine rechtliche Selbstverständlichkeit sein, einem Amtseid eine ebensolche, wenn nicht höherrangige Geltung zukommen zu lassen, zumal sich diese aus dem Wortlaut des Grundgesetzes selbst ergibt.

Die deutsche Geschichte und die sich aus ihr ableitende freiheitliche-demokratische Grundordnung verbieten eine solche Möglichkeit der Abkehr vom demokratischen Prinzip der Herrschaft des Volkes gemäß Artikel 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Dazu eine kleine Geschichte von Bertolt Brecht:

Eine gute Antwort

Ein Arbeiter wurde vor Gericht gefragt, ob er die weltliche oder die kirchliche Form des Eides benutzen wolle. Er antwortete: „Ich bin arbeitslos.“

– „Dies war nicht nur Zerstreutheit. Durch diese Antwort gab er zu erkennen, daß er sich in einer Lage befand, wo solche Fragen, ja vielleicht das ganze Gerichtsverfahren als solches, keinen Sinn mehr haben.“

Wir möchten an dieser Stelle auch in Erinnerung rufen, was etliche (auch von uns) eingebrachte Klagen bisher gebracht haben:der-kampf-hat-begonnen-widerstand-in-deutschland-ziele-und-wege-vernetzt-euch1

Widerstand wird zur Pflicht!


GG-Klage: GEZ nicht mit Gewissen vereinbar? – Olaf Kretschmann im NuoViso Talk

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Der Rundfunkbeitragsservice, früher GEZ, steht schon seit Monaten unter massivem Druck. Einerseits fühlen sich viele Bundesbürger darin betrogen, dass der Rundfunkbeitrag von ihnen gefordert wird, obwohl sie weder die Medienangebote des Öffentlichen Rundfunks nutzen noch technisch „über Funk“ dessen Angebote empfangen. Dies war die historische Begründung der GEZ. Andere streiten mit der GEZ wegen ihrer rigorosen Eintreibepolitik. Und wieder andere wollen die so empfundene Propaganda, die der Öffentlichen Rundfunk spätestens seit 2014 im Höchstmaß bereitwillig mit verbreitet, nicht mehr finanzieren. Viele wehren sich auf verschiedenen Wegen. Einen hochinteressanten juristischen Widerstandspfad erklärt Olaf Kretschmann im NuoViso Talk mit Hagen Grell.

Olaf Kretschmann, Unternehmer im Kommunikationsbereich, bezahlte früher freiwillig GEZ, das ist lange her. Im Zuge des Erwachens der neuen Medien setzte er sich – auch beruflich – immer mehr mit Informationsaufbereitung, Wahrnehmung, Manipulation und Propaganda auseinander. Und so wurden ihm auch die öffentlich-rechtlichen Medien immer suspekter. 2012 dann der Initialmoment: Eine vom SWR ausgestrahlte Sendung über den Syrien-Konflikt offenbarte so viele Manipulationen, dass er sich mit einer Programmbeschwerde an den SWR und mit einem Blog-Post [1] mit selbigem Inhalt an die Öffentlichkeit wandte. Darin minutiös in über 100 Fragen aufgelistet: welche Fragwürdigkeiten und Manipulationen er aus der Doku gern geklärt hätte.

Als seine Fragen nicht beantwortet sondern vielmehr ignoriert und abgewiegelt wurden, beschäftigte sich Olaf Kretschmann immer mehr mit der Geschichte, der Rechtslage und den politischen Verflechtungen des Öffentlichen Rundfunks und entschied, dass er es weder mehr mit seinem Gewissen vereinbaren könne noch wolle, seine eigene Manipulation und die der Bevölkerung auch noch zu finanzieren. Er kämpft nun auf allen juristischen Instanzen dafür, als „besonderer Härtefall“ gemäß Rundfunkstaatsvertrag §4 Abs. 6 und auf Basis der Gewissensfreiheit gemäß Grundgesetz Art. 4 befreit zu werden. Er entschied sich für diesen Weg auch, um einen Präzedenzfall vor dem Bundesverfassungsgericht zu schaffen. Seine Fortschritte dokumentiert er auf seinem Blog [2]. Zur Unterstützung dieser kostspieligen Unternehmung sammelt er Spenden [3].

Es gibt, so Kretschmann, viele Wege um sich gegen die GEZ zu wehren, die er respektiert und unterstützt. Sein Weg allerdings, so hofft er, würde eine allgemeine Auswegsmöglichkeit für alle ermöglichen, die die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Propaganda nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können oder wollen.

Quellen:
[1] heimlich-in-homs.blogspot.de/
[2] rundfunkbeitrag.blogspot.de/
[3] www.startnext.com/olaf-vs-run…

Das Bundesverfassungsgericht

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Das oberste Gericht der BRD, das Bundesverfassungsgericht, ist grundgesetzwidrig besetzt und damit sind alle Urteile seit 1951 ungültig.

Illegale Richter am Bundesverfassungsgericht

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von Sich.-Ing.J.Hensel

Wer in diesem Land meint, über angebliche Gerichtsverfahren seine verletzten Grundrechte wiedererlangen zu können, verkennt nicht nur, dass staatliche Gerichte schon seit den 1950`er Jahren ( Vgl. Historie zu § 15 GVG – I.) II.) III.) abgeschafft wurden, dass insbesondere Zivilgerichte ausschließlich Scheinurteile und Scheinbeschlüsse herausgeben, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) wegen mehrfacher Verstöße gegen das Zitiergebot gem. Art. 19 GG verstößt, deshalb nichtig ist und somit keine Rechtsgrundlage für Zivilprozesse mehr existent ist, sondern insbesondere auch, dass das sog. Bundesverfassungsgericht illegale Strukturen aufweist, die vom Grundgesetz – angenommen, das GG habe trotz Art. 4 Ziff. 2 EiniGVtr noch Bestand -, nicht gedeckt und deshalb nichtig sind.

Der Berliner Menschenrechtler Werner May hat diesen Umstand in einem erklärenden Filmbeitrag ausdifferenziert und das Zustandekommen des illegalen Bundesverfassungsgerichtes, welches i.Ü. nur ca. 2,5 % aller Verfassungsbeschwerden als erfolgreich einstuft, in aller Deutlichkeit aufgezeigt.

Der Großteil der Recht suchenden Bevölkerung (97,5 %) wird vom grundgesetzlich nicht legitim errichten Bundesverfassungsgericht schroff abgewiesen, so dass nicht nur auf der unteren Ebene der Ausnahmegerichte bzw. der nicht staatlichen Gerichte Art. 47 Charta der Grundrechte der EU, Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie Art. 14 ICCPR massiv verletzt werden, sondern auch das angebliche Bundesverfassungsgericht die Einhaltung international gültiger Grundrechte und Freiheiten nicht nur konkludent zurückweist.

Das Manuskript zum Film.

PS. Die Nichtigkeit der ZPO betrifft u.a. Zwangsvollstreckungen durch illegale Gerichtsvollzieher, den Anwaltszwang, Urteile und Beschlüsse, Urkundsbeamte, Richter, Prozesskosten, die Gerichtsverhandlungen selbst u.a.m., die der geneigte Leser anhand meiner Beschwerde, wegen illegaler Zwangsvollstreckung privater Gerichtsvollzieher an die Vereinten Nationen, ergänzend nachvollziehen und für seinen eigenen Fall sinngemäß anwenden kann.

*

Deutschland drohe in die nächste Diktatur zu rutschen, so legt es das Buch nahe. Merkel installiere heimlich ihr eigenes autoritäres Regime und arbeite am “Zerfall der Demokratie”. Geprägt von ihren Erfahrungen mit dem DDR-Sozialismus werfe Merkel christdemokratische Werte über Bord, so eine von Höhlers Kernthesen.

“Das System M”, schreibt Höhler, “etabliert eine leise Variante autoritärer Machtentfaltung, die Deutschland so noch nicht kannte.” Dabei scheut die Literaturwissenschaftlerin nicht den indirekten Vergleich mit Hitlers Nationalsozialismus und dem ostdeutschen Kommunismus.

*

Mehr als 60 Prozent bezweifeln Demokratie in Deutschland

Die Mehrheit der Deutschen hegt einer Studie zufolge Unbehagen gegenüber der derzeitigen Staatsform. Mehr als ein Viertel wähnt das Land gar auf dem Weg in eine Diktatur. – Quelle.

Meine Beschwerde an die UN als PDF

Bundesverfassungsgericht: So bricht Angela Merkel das deutsche Grundgesetz

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von Udo Ulfkotte

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflicht zur Erhaltung des deutschen Volkes als Verfassungsauftrag hervorgehoben. CDU/CSU und SPD brechen derzeit diesen Verfassungsauftrag.

merkel-brichtDas Bundesverfassungsgericht hat 1987 in einem Urteil hervorgehoben, dass es eine der wichtigsten Aufgaben deutscher Regierungen – ja deren »Pflicht« ‒ ist, die »Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten« (zitiert nach Neue Juristische Wochenschrift, Heft 2, S. 1313 f., 1988, siehe auch Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1987 ‒ 2 BvR 373/83).

Die Entscheidung hat also in Deutschland Verfassungsrang. Und wer sie bricht, indem er etwa alle Grenzen öffnet und jeden hereinlässt, der ist nicht nur aus der Sicht des Verfassungsgerichts ein Verfassungsfeind.

Auch der frühere Verfassungsrichter Udo di Fabio (er ist heute Bonner Juraprofessor) hat unlängst hervorgehoben, dass die Bundeskanzlerin die Grenzen zwar kurzfristig unter Rückgriff auf einen »Notstand« öffnen durfte, dass aber solch eine Maßnahme nur »punktuell« und »auf wenige Tage beschränkt […] zu rechtfertigen gewesen wäre«.

Für eine »längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts« gibt es so eine Rechtfertigung nicht (siehe dazu sein Gutachten). Die CDU/SPD-Regierung hat nach Auffassung von di Fabio eine »wesentliche Entscheidung […] ohne gesetzliche Grundlage getroffen«. Im Klartext: Sie bricht geltendes Recht. Genau das werfen inzwischen mehrere Ex-Verfassungsrichter der Bundeskanzlerin vor.

Und wie reagiert die Bundesregierung? Sie will alle Kritiker mit einem verstärkten »Kampf gegen Rechtsextremismus« mundtot machen. Wer den Verfassungsbruch öffentlich kritisiert, der soll jedenfalls angeprangert werden. Das freut die Asylindustrie. Und die Bundesregierung bricht weiterhin die Verfassung – und alle schauen weg.

Mit dem Panzer gegen die Bürger?

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von Geolitico

Wolfgang Schäuble fordert Bundeswehreinsätze im Innern. Gegen wen aber werden die Kugeln fliegen? Werden die Streitkräfte zum Gehilfen eines rechtsbrechenden Regimes?

panzerBundeswehr-Panzer vor der Haustür? Oder zumindest Maschinengewehre und andere militärische Waffen in und auf deutschen Straßen? In Deutschland nicht vorstellbar? Wer könnte das überhaupt gutheißen? Nun, z.B. diejenigen, die jüngst in Umfragen für einen Einsatz der Bundeswehr im Inland gestimmt haben sollen. [1] So zeigen Untertanen in schlechter deutscher Gewohnheit ihren Obrigkeitsgeist, ihre demokratische Sklavenmentalität.[2]

„Seit Jahrzehnten wird darüber diskutiert, ob die Regeln im Grundgesetz geändert werden müssen – insbesondere wegen zunehmender Terrorgefahr“,

wusste „Die Zeit“ zu berichten[3]. Und während der Wehrbeauftragte Hans-Peter Bartels den Einsatz der Bundeswehr im Inneren bei Terroranschlägen bereits jetzt für möglich hält[4], fordert die CSU eine Grundgesetzänderung, um unter Einbettung des Einsatzes der Bundeswehr im Inneren in ein „nationales Sicherheitskonzept, das sowohl die innere wie auch die äußere Sicherheit umfasst“ Vorkehrungen für Terroranschläge und Großschadensereignisse zu treffen.[5]

Das Recht aus Karlsruhe

Wozu das alles, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) doch 2012 seine Spruchpraxis (vor Jahren hätten wir noch „Rechtsprechung“ gesagt) änderte und den Gebrauch militärischer Waffen im Inland für zulässig erklärte; lediglich in Ausnahmefällen und unter Beachtung strikter Voraussetzungen versteht sich; so kolportierte es die Hauptstrompresse.[6]

Im Jahre 2006 hatte der Erste Senat des BVerfG den Inlandseinsatz der Bundeswehr unter Nutzung militärischer Waffen strikt abgelehnt.[7] Seinerzeit ging es um den Abschuss von Passagiermaschinen vor dem Hintergrund der Terrorgefahren, die sich nach 9/11 gezeigt hatten und eine Prüfung anhand des Art 35 GG. Dieser hat bislang folgenden Wortlaut:

„Art 35 [Rechts- und Amtshilfe]

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.


(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.


(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.“[8]

Im Jahre 2012 wurde das BVerfG erneut mit der Frage des Streitkräfteeinsatzes im Inland befasst. Wieder ging es um das LuftSiG. Allerdings war jetzt der Zweite Senat des BVerfG zuständig.[9] Dieser wollte von der Entscheidung des ersten Senates abweichen, so dass er das Plenum[10] anrief. Nun war aber auch über den Inhalt des Art 87 a des Grundgesetzes zu entscheiden und über die Auslegung folgenden Wortlauts zu befinden:

Art 87 a [Streitkräfte]

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.


(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.


(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.


(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.“[11]

Der Bürger muss sein Recht kennen

Unter der abweichenden Meinung des Richters Gaier kam das Plenum des BVerfGs mit seinem Beschluss vom 03.07.2012 zu gänzlich neuen Einsichten und Ergebnissen.[12]

Weil die Zeit dafür reif war und die Untertanen dafür derweil medial hinreichend bereit gemacht worden waren? Wer kann das wissen? Fest steht immerhin, dass das Gericht, welches die (Grund-)Rechte der Bürger zur schützen berufen ist, die Meinung, dass Art 35 GG nur den Einsatz solcher Mittel erlaubt, die nach dem Gefahrenabwehrrecht des Einsatzlandes (Bundeslandes) der Polizei zu Verfügung stehen, aufgab. Es sei nicht zwingend, im Rahmen des Art 35 Abs. 2, 3 GG einen nach textlicher, systematischer und teleologischer Auslegung nicht ausgeschlossenen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Mitteln allein deshalb für unzulässig zu halten, weil die konkreten Gefahrenfälle, die ihn erforderlich machen könnten, dem historischen verfassungsändernden Gesetzgeber noch nicht gegenwärtig waren.

Es stimmt sicherlich, dass niemand bereits 1968 vorhersehen konnte, wie der Terrorismus entwickelt werden würde. Aber lässt sich damit die Ansicht des BVerfG rechtfertigen? Handelte es nicht verfassungsändernd und überschritt so seine Kompetenzen? Dass Terrorismus im Inland als „Naturkatastrophe“ gesehen werden könnte, behauptet auch das BVerfG nicht; aber es hält ihn für eine Manifestation eines „besonders schweren Unglücksfalls“, der in Art 35 GG neben der Naturkatastrophe für den Einsatz von Streitkräften genannt ist. Gemeinhin versteht jedoch jeder Normalbegabte unter Unglücksfall ein zumindest zufälliges Ereignis.

Was am Terrorismus war aber überhaupt jemals zufällig? Was kann heute noch als zufällig angesehen werden? Wie viel Naivität oder kritikloser Systemverbundenheit braucht es, um so realitätsfern zu spekulieren und zu argumentieren?

Jeder mag sich selbst ein Urteil bilden und die beiden Entscheidungen des BVerfG wirklich lesen. Die durchaus in Strecken mühevolle Lektüre darf sich nicht ersparen, wer endlich Bürger sein will. Der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider hat gerade ein neues Buch[13] veröffentlicht, in dessen Ankündigung es zu Recht heißt, der Bürger müsse sein Recht kennen. Das aber kann er nur, wenn er zumindest das Grundgesetz endlich einmal auch nur liest.

Öffentliche Hinrichtungen

Was die Hauptstrommedien als „enge Voraussetzungen“ bezeichneten, beschrieb das BVerfG zusammengefasst so: Es stellte in Bezug auf Art 35 GG fest, dass der Begriff „Katastrophe“ ein Oberbegriff sei und Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle zusammenfasse. Der Annahme eines besonders schweren Unglücksfalls stehe bei einem Ereignis von katastrophischem Ausmaß nicht entgegen, dass es absichtlich herbeigeführt ist[14]. Das mag dem Denkenden schon reichen; insbesondere dem, der sich Schäubles Reden widmet.[15] Lesen Sie und denken Sie selbst.

Einen Freund des Bürgers findet man in Verfassungsrichter Reinhard Gaier. Dessen abweichende Meinung ist ein eindringliches Plädoyer für Rechtstaatlichkeit und Bürgerrechte. Er hat noch das Verständnis vom Grundgesetz wie es überhaupt nur verstanden werden darf, wenn man es als Schutz vor dem Staat, dem Kraken, sieht. Er – aber eben auch ausschließlich er – sah die Normen des GG noch als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, die Obrigkeit. Deshalb die dringende Empfehlung, seine Meinung zu lesen.[16]

Im 19. Jahrhundert focht der Untertan noch gegen die Obrigkeit. Inzwischen wird sie, da vermeintlich demokratisch legitimiert, nicht einmal als solche erkannt, und das Volk hat sich nicht nur beinahe vollständig unterworfen, sondern betet den Herrscher als gottgleich an. Dabei ist die „demokratische“ Herrschaft schon jetzt weit brutaler und umfassender als es monarchische Despoten jemals waren.

Ja, niemand wird zurzeit vom Regime vom Leben zum Tode befördert; obwohl das EU-Unrecht auch das für spezielle Fälle vorsieht.[17] Nein, heute wird perfider aber ebenso wirksam hingerichtet: Mittels Diffamierung, Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz, etc.

Der Vorteil: Dazu braucht es nicht einmal ein Gerichtsverfahren. Das wäre ja transparent und müsste in den gesetzten Regeln betrieben werden. Die Herrschenden wussten sich solcher Beschwerlichkeiten zu entledigen. Man lernte. Wie alle Kollektivisten verstehen auch die EU- und Globalisierungssozialisten ihr Geschäft.

Was sagt uns die Spruchpraxis des BVerfGs vor dem Hintergrund des Heute?

Nun, selbst Aufstände der Zugewanderten, der von Merkel Herbeigerufenen, wären unschwer als „Unglücksfall“ im Sinne der Entscheidung des BVerfG zu qualifizieren. Jetzt müssen Sie, werte Leser – nachdem Sie hoffentlich insbesondere Richter Gaiers abweichende Meinung gelesen haben, selbst zu Ende denken.

Wohlmeinend könnte man dem BVerfG zu Gute halten, es sei bei seiner Entscheidung 2012 von einem rechtstreuen Herrscher ausgegangen. Das ist aber eine sehr wohlmeinende Annahme ob der damals bereits offenkundigen Rechtsbrüche. Die wurden vom BVerfG bekanntlich alle durchgewinkt.[18] .

Inzwischen erdreisten sich Unterstützer der Zuwanderungs-Politik einer Kanzlerdiktatur das Wort zu reden. So gerade in der FAZ geschehen. Dort meinte ein Patrick Bahners:

„…Die Flüchtlingskrise stellt auch den Verfassungspatriotismus auf die Probe. Wenn den Deutschen weiter daran gelegen ist, mit ihrer Regierungschefin die Idee der Rechtstreue zu verbinden, sollten sie sich die Gestalt des Rechts verdeutlichen, das der Regierung den Handlungsrahmen vorgibt. Auch die Existenz der Europäischen Union und die Geltung der Menschenrechte sind Elemente unserer Verfassung. Wer partout glauben möchte, dass Frau Merkel für ihre Flüchtlingspolitik keine rechtlichen Gründe hat, nimmt in Kauf, dass sich der politische Streit in Richtung amerikanischer Verhältnisse entwickelt. In den Vereinigten Staaten provoziert der Präsident mit jeder Handlung den Vorwurf des Verfassungsbruchs.“[19]

Regeln allein kein Schutz vor Despotie

Der Feuilletonist hat nicht nur im Schulunterricht nicht richtig aufgepasst, als ihm das Grundgesetz erklärt wurde, er merkt nicht, dass er sich verfassungsfeindlich äußert. Denn dass auch die Kanzlerin des autoritären Sozialismus, der auf Gewöhnung setzt[20], im Rahmen der ihr nach Art 65 GG eingeräumten Richtlinienkompetenz keinerlei Recht hat, das Grundgesetz zu brechen, sollte eigentlich auch dem schlichtesten Geist klar sein. Ludwig v. Mises hatte schon recht mit seiner Erkenntnis, dass die schlimmsten Feinde der Freiheit bei den (Pseudo-) Intellektuellen zu finden sind.

Was bedeutet die – nach Richter Gaiers Ansicht – verfassungswidrige Erlaubnis von Bundeswehreinsätzen mit militärischen Waffen im Inland für uns?

Es bedeutet, dass das Regime militärische Waffen gegen uns einsetzen darf, um sich an der Macht zu halten. Und es weist darauf hin, dass das BVerfG nicht uns schützt, obwohl es seine Aufgabe wäre. Darüber hinaus haben wir den Beleg, dass Regeln allein keinen Schutz vor Despotie gewährleisten.

Ja, es kann geschossen werden in deutschen Straßen. Die Frage stellt sich: Gegen wen werden die Kugeln fliegen nach weiterer Eskalation der Lage? Werden die Streitkräfte sich der Reste des GG und ihres Eides erinnern? Oder werden sie sich zum Gehilfen eines weiterhin möglicherweise rechtsbrechenden Regimes machen?

Schäuble ist das alles noch nicht genug. Gerade forderte er Bundeswehreinsätze im Innern.[21] Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG aus 2012 kann das wohl nur heißen, dass ihm die Hürde für solche Einsätze – besonders schwerer Unglücksfall – noch zu hoch ist.

Deutschland auf einem guten Weg: In den Totalitarismus.


Anmerkungen

[1] NWZ, 30.12.2015: www.nwzonline.de/politik/mehr-rechte-fuer-die-bundeswehr-im-inland_a_6,0,2115578144.html

[2] Kenneth Minogue, Die demokratische Sklavenmentalität: Wie der Überstaat die Alltagsmoral zerstört, Manuscriptum, 2013

[3] Die Zeit, 29.12.2015: www.zeit.de/politik/deutschland/2015-12/umfrage-bundeswehr-terror-einsatz-inland

Hier allerdings hieß es, der Wehrbeauftragte habe eine Überprüfung des Art 35 Abs. 1 GG angeregt:   de.nachrichten.yahoo.com/wehrbeauftragter-für-stärkung-der-bundeswehr-im-inland-074519473.html

[4] Die Zeit, 29.12.2015: www.zeit.de/politik/deutschland/2015-12/umfrage-bundeswehr-terror-einsatz-inland

[5] www.rundschau-online.de/politik/bundeswehr-im-inland-csu-will-einsatz-im-inland-der-bundeswehr,15184890,33049752.html

www.welt.de/politik/deutschland/article150543406/CSU-will-die-Bundeswehr-im-Inland-einsetzen.html

[6] www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-darf-im-inland-militaerische-mittel-einsetzen-a-850562.html

[7] Urteil des BVerfG vom 15.02.2006 (Richter: Papier, Richterin Haas, Richter Hömig, Steiner, Richterin Hohmann-Dennhardt und Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html

[8] Die Absätze 2 und 3 wurden mit dem Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes v. 24.6.1968 (Notstandsgesetze) in Art 35 GG eingefügt

[9] Zur Geschäftsverteilung zwischen den beiden Senaten des BVerfG: www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilung_node.html und: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf

[10] Plenum, d.h. Vollversammlung: § 16 BVerfGG

(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen

Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

[11] www.gesetze-im-internet.de/gg/art_87a.html; in das GG eingefügt mit Gesetz v. 19.3.1956

[12] Beschluss vom 03.07.2012; Az: 2 PBvU 1/11: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/up20120703_2pbvu000111.html; (Richter: Präsident Voßkuhle, Vizepräsident Kirchhof, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Huber, Hermanns, Baer, Britz, Müller, Kessal-Wulf)

[13] Erinnerung ans Recht, Kopp Verlag, 2015

[14] BVerfG Plenum, Beschluss vom 03.07.2012

[15] Schäuble, Rede am 11.01.2013, Heidelberg; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Reden/2013/2013-01-11-heidelberg.html

[16] BVerfG Plenum, Beschluss vom 03.07.2012, Rn. 60-89

[17] Art 2 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention; dejure.org/gesetze/MRK/2.html

[18] „Euro-Rettungsmaßnahmen“, insbesondere Errichtung des ESM

[19] www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/papier-will-verfassungsklage-gegen-merkel-14014289.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

[20] G. Höhler, FAZ 02.08.2012; www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/der-politikstil-der-kanzlerin-das-system-m-11841711.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

[21] www.welt.de/politik/deutschland/article151078291/Schaeuble-fordert-Bundeswehreinsaetze-auch-im-Inneren.html

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